035-0007 2. Änderung des Bebauungsplanes "Dr. Schmittstraße"


Bauleitplanung
Bekanntmachung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Dr.-Schmitt-Straße“ in der Ortsgemeinde Guldental

I. Verfahrensabschluss

Der Ortsgemeinderat von Guldental hat am 23.05.2023 die oben genannte Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Planurkunde und der Satzungstext wurden am 27.07.2023 von der Ortsbürgermeisterin ausgefertigt.

Als Abschluss des Bebauungsplanverfahrens sieht das BauGB die Bekanntmachung des Verfahrens vor. Entsprechend dem Willen des Ortsgemeinderates tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen, der Begründung kann bei dem Fachbereich 3 – natürliche Lebensgrundlagen und Bauen – der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Verwaltungsstelle Stromberg (Postanschrift: Warmsrother Grund 2, 55442 Stromberg) während der Büroöffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erhalten.

II. Satzung

Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 9, 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in der derzeit geltenden Fassung und des § 88 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (BVBl. S. 365), in der derzeit geltenden Fassung sowie des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Ortsgemeinderat von Guldental in seiner Sitzung am 23.05.2023 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Dr.-Schmitt-Straße“ als Satzung beschlossen:

§ 1 - Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes, zur Änderung des bestehenden Bebauungsplanes „Dr.-Schmitt-Straße“ umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Heddesheim:

Flur: 5, Flurstücke: 2/2, 5, und 7/2 (teilweise)

§ 2 - Sonstiges

Bestandteil dieser Satzung ist die Bebauungsplanurkunde mit dem Satzungstext und der Begründung in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 23.05.2023.

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Guldental, den 27.07.2023

Elke Demele, Ortsbürgermeisterin

 

III. Hinweise

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften wird im Rahmen dieser Bekanntmachung hingewiesen

1.   auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch diesen Bebauungsplan.

2.   auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der beachtlichen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie von beachtlichen Mängeln der Abwägung (§ 214 BauGB) sowie deren Rechtsfolge (§ 215 BauGB): Unbeachtlich werden Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

3.   auf die Rechtsfolge des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz: Eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist, und wenn die Verletzung nicht Bestimmungen über Sitzungsöffentlichkeit, Genehmigung, Ausfertigung oder Bekanntmachung betrifft.

Verbandsgemeindeverwaltung
Langenlonsheim-Stromberg

Verwaltungsstelle Stromberg
Stromberg, den 27.07.2023