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Flurweg, Königsberger Straße Bretzenheim
Teilaufhebung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Flurweg, Königsberger Straße“ in der Gemarkung Bretzenheim
A) Öffentliche Bekanntmachung über die Fassung des förmlichen Aufstellungsbeschlusses
B) Förmliche Auslegung des Bebauungsplanes gem. § 3 Abs. 2 BauGB
A) Öffentliche Bekanntmachung über die Fassung des förmlichen Aufstellungsbeschlusses:
Der Ortsgemeinderat von Bretzenheim hat in seiner Sitzung am 20.08.2026 den folgenden Beschluss gefasst, der hiermit öffentlich bekannt gegeben wird:
Gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. S. 3634), in der derzeit geltenden Fassung, wird der Beschluss zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet:
„Flurweg, Königsberger Straße“
gefasst.
Der Urplan umfasst die Flurstücke 92/5, 91/2, 35/36, 35/34, 35/45, 35/46 und 35/42, der Flur 14, in der Gemarkung Bretzenheim. Im Rahmen der Teilaufhebung werden die Flurstücke 35/36, 35/34, 35/45, 35/46 und 35/42 herausgenommen. Der zukünftige Geltungsbereich umfasst nur noch die Flurstücke 92/5 und 91/2, jeweils Flur 14, in der Gemarkung Bretzenheim.
Die genaue Abgrenzung wird zudem aus der dieser öffentlichen Bekanntmachung beiliegenden Planzeichnung ersichtlich.
Die Teilaufhebung im Sinne der 1. Änderung des Urplans hat zum Ziel, den Bebauungsplan im Wege einer planungsreduzierenden Anpassung an die tatsächlichen Grundstücks- und Umsetzungsmöglichkeiten anzugleichen. Da die Ortsgemeinde Bretzenheim die betroffenen Flächen nach Inkrafttreten des Ursprungsplans nicht erwerben konnte, ist eine Realisierung der dort ursprünglich vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich der Königsberger Straße unmöglich geworden.
Das Verfahren dient somit dazu, den Bebauungsplan auf diejenigen Flächen zu beschränken, die weiterhin für die öffentliche Erschließung gesichert werden sollen. Da hierdurch keine zusätzlichen baulichen Nutzungsmöglichkeiten begründet, sodern lediglich die Planzeichnung korrigiert wird, ist die Maßnahme städtebaulich nachvollziehbar.
Da die Grundzüge der Planung vorliegend nicht berührt werden, wird die vorliegende Teilaufhebung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB sind gewährleistet, da die Zulässigkeit von Vorhaben die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach Anlage 1 zum Gesetz über die UVP oder nach Landesrecht unterliegen nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bst. b BauGB genannten Schutzgüter und des Schutzzwecks von Natura-2000-Gebieten bestehen und weiter keine Anhaltspunkte dafürbestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen schwerer Unfälle nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Daher wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB auf die Durchführung einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
B) Förmliche Auslegung des Bebauungsplanes gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Ebenfalls in seiner Sitzung am 20.08.2026 hat der Ortsgemeinderat beschlossen, den Bebauungsplan gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Aus diesem Grund werden die Entwürfe des gegenständlichen Teilaufhebungsverfahrens im Sinne der 1. Änderung in der Zeit vom
21.09.2026 bis einschließlich 20.10.2026
neben diesem Bekanntmachungstext zu jedermanns Einsichtnahme veröffentlicht.
Darüber hinaus können die Entwürfe während der Büroöffnungszeiten von montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ansonsten nach telefonischer oder schriftlicher Terminvereinbarung, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Verwaltungsstelle Stromberg, Warmsrother Grund 2, 55442 Stromberg, Büro 24 (Ansprechpartner: Marvin Hilkert, Telefon: 06724 9333 55) eingesehen werden.
Neben der Einstellung auf dieser Internetpräsenz und Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung erfolgt zudem eine Veröffentlichung auf dem Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz.
Die Behörden- und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die vorliegende Planung berührt werden kann sowie die betroffenen Nachbargemeinden werden zudem über die Offenlage benachrichtigt und haben gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ebenfalls Gelegenheit zur Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme.
Während der vorgegebenen Frist besteht die Möglichkeit zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können. Zur elektronischen Abgabe bitten wir eine der folgendenen E-Mail Adressen zu verwenden:
m.hilkert@vg-ls.de oder rathaus@vg-ls.de.
Außerdem geben wir zur Kenntnis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Bretzenheim, 11.09.2026
Olaf Budde, Ortsbürgermeister