Sterbefälle/Bestattungen

Sterbefall/Bestattungen

Alle Sterbefälle im Gebiet der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg sind spätestens drei Werktage nach dem Todestag beim Standesamt Langenlonsheim-Stromberg anzuzeigen.

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet 

Bei Sterbefällen außerhalb der o.a. Einrichtungen sind zur Anzeige dieses Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  1.   jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2.   die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  3.   jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.


In den meisten Fällen wird ein Bestattungsinstitut mit der Abwicklung der Formalitäten betraut.

Gebühren:
Die Beurkundung ist gebührenfrei.
Sie erhalten drei gebührenfreie Sterbeurkunden, zwei für die Sozialversicherung und eine Urkunde für die Bestattung.
Weitere Urkunden werden Ihrem Wunsch entsprechend gegen Gebühr ausgestellt.
Sterbeurkunde: 15,- €, jede weitere Urkunde 7,50 €

Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen müssen innerhalb von 14 Tagen seit dem Eintritt des Todes erdbestattet oder eingeäschert werden. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. 
Die Pflichten nach dem Bestattungsgesetz haben die Erben zu erfüllen. Ist dieser nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, sind die folgenden Personen in dieser Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:

  1.    die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person
  2.    der Ehegatte oder Lebenspartner,
  3.    die Kinder,
  4.    die Eltern,
  5.    der sonstige Sorgeberechtigte,
  6.    die Geschwister,
  7.    die Großeltern,
  8.    die Enkelkinder.


Rechtsgrundlage:
Kommunale Satzungen
•    Bestattungsgesetz (BestG)
•    Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestattGDV)

Gut zu wissen:
Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt stellen. 

Bemerkungen:
Für spezielle Fragestellungen im Zusammenhang mit einem Sterbefall oder einer Bestattung erteilen die zuständigen Stellen weitere Auskünfte.