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Geburten
Geburtsbeurkundung
Die Geburt eines Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- bei miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärung
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben.
Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.
Rechtsgrundlage
• §11, §12, §14, §15, §16, §17a Personenstandsgesetz (PStG)
• § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung
Wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind und der Vater des Kindes bei der Beurkundung eingetragen werden soll, ist es notwendig, dass der Vater die Vaterschaft vorher förmlich anerkennt.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen obliegt die elterliche Sorge für ein Kind automatisch alleine der Mutter. Wollen Sie bereits ab Geburt die gemeinsame Sorge für Ihr Kind übernehmen, ist auch hier vorher eine förmliche Erklärung notwendig.
Für beide Erklärungen (Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung) müssen Sie sich an das Jugendamt wenden, in dessen Bereich die Mutter des Kindes wohnt. Bitte vereinbaren Sie dort einen Termin.
Soll nur die Vaterschaft anerkannt werden (also keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben werden), können Sie sich entweder auch an das zuständige Jugendamt oder an das Standesamt wenden, in dessen Bereich Sie wohnen.
Für die Vaterschaftsanerkennung werden die folgenden Unterlagen benötigt:
- Ausweise
- Geburtsurkunden
- MutterpassNachbeurkundung Geburt
Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren wurden, können Sie beim Standesamt Ihres Wohnortes einen Antrag auf Eintragung der Geburt im Geburtenregister stellen. Voraussetzung ist, dass Sie oder Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, asylberechtigt, ausländischer Flüchtling oder staatenlos sind.
Benötigte Dokumente
Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit unseren Standesbeamtinnen in Kontakt (standesamt@vg-ls.de).