Urkunden

Beantragung Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden)

Berechtigt zur Beantragung ist, wer selbst in der Urkunde aufgeführt ist oder wer in gerader Linie mit der in der Urkunde aufgeführten Person verwandt ist (also Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel).

Geschwister oder Halbgeschwister müssen mittels ihrer eigenen Urkunden die Verwandtschaft nachweisen und ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Urkunde glaubhaft machen. 

Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel mit einem Schreiben des Nachlassgerichts, einem gerichtlichen Urteil oder einem vollstreckbaren Titel).

Die Urkunden erhalten Sie beim Standesamt, welches den Personenstandsfall beurkundet hat.


Welche Gebühren fallen an?
Die Ausstellung einer Urkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks kostet 15,00 Euro, das zweite und jedes weitere mit beantragte und im gleichen Arbeitsgang hergestellte Stück 7,50 Euro. 


Rechtsgrundlage

  •   § 55 Personenstandsgesetz (PStG)
  •  § 56 Personenstandsgesetz (PStG)
  •  § 57 Personenstandsgesetz (PStG)
  •  § 62 Personenstandsgesetz (PStG)
  •  § 48 Absatz 1 Personenstandsverordnung (PStV)
  •  lfd. Nr. 16.5.5.4 und 16.6.1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung Rheinland-Pfalz (Besonderes Gebührenverzeichnis)


Anträge / Formulare

Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Falls Sie diese per E-Mail beantragen wollen, können Sie dies gerne an standesamt@vg-ls.de stellen.

Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.