Eheschließungen

Eheschließung

Gerne bieten wir Ihnen standesamtliche Trauungen in unseren Trauzimmern und Trauorten in unseren Rathäusern in Langenlonsheim (Raum für max. 32 Personen) und Stromberg (Raum für max. 20 Personen), in der Kapelle Wald-Erbach (Raum für max. 50 Personen) im Stromberger Heimatmuseum (Raum für max. 20 Personen) sowie im Wein- und Kulturzentrum in Bretzenheim (Raum für max. 50 Personen) an.

Gerne trauen wir Sie während unserer Öffnungszeiten von montags bis freitags von 08.00 - 12.00 Uhr und donnerstags gerne auch in der Zeit von 14.00 - 18.00 Uhr. 
Bei Anfragen außerhalb unserer Öffnungszeiten, können Sie sich gerne an unsere Standesbeamtinnen wenden.
Gerne können Sie Terminanfragen an standesamt@vg-ls.de stellen.
Ein Termin kann gerne im Voraus reserviert werden, vor der Eheschließung muss bei Ihrem Wohnsitzstandesamt die Eheanmeldung vorgenommen werden. Diese ist frühestens ein halbes Jahr vor der Eheschließung anzumelden.
Wussten Sie, dass Sie nicht zwingend bei Ihrem Wohnsitzstandesamt heiraten müssen, sondern Deutschlandweit heiraten können. Allein die Eheanmeldung muss bei Ihrem Wohnsitzstandesamt vorgenommen werden.

Gebühren:
Ausstellung einer Eheurkunde oder eines begl. Registerauszuges: 15,- €, jede weitere 7,50 €
Die Gebühren für die Eheanmeldung können Sie gerne direkt bei unserem Standesamt erfragen.

Miete externe Räume:
Heimatmuseum Stromberg: 103,- €
Kapelle Wald-Erbach: 175,- €
Wein- und Kulturzentrum in Bretzenheim: 200,-€ 
Für Trauungen innerhalb der Öffnungszeiten, in den Trauzimmern der beiden Rathäuser, wird keine extra Gebühr fällig.

Benötigte Unterlagen:
Bezüglich der benötigten Unterlagen für die Eheanmeldung, setzen Sie sich am einfachsten direkt mit unseren Standesbeamtinnen in Kontakt.

Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einer in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzerin oder einem Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.

Rechtsgrundlage
§ 10 Personenstandsgesetz (PStG)
§§ 28 f. Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
§ 1309 BGB
§ 1314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)


Bitte richten Sie Ihre Anfragen an unsere Standesbeamtinnen (standesamt@vg-ls.de) und vereinbaren Sie einen Termin für einen persönlichen Besuch.

  • Ehefähigkeitszeugnis beantragen

    Wenn Sie mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland heiraten möchten und die ausländische Stelle Ihrer Eheschließung ein Ehefähigkeitszeugnis fordert, können Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen. 
    Mit dem Ehefähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass einer beabsichtigten Heirat nach dem deutschen Recht kein Ehehindernis entgegensteht. 
    Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen. 

    Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind.  
    Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die eheschließende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die eheschließende Person im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend. Hat die eheschließende Person sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 

    Rechtsgrundlage
    § 39 Personenstandsgesetz (PStG)

  • Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

    In Deutschland gibt es kein förmliches Anerkennungsverfahren für ausländische Ehen. Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, sind Sie also nicht verpflichtet, sich in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen.
    Um den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen zu erleichtern, kann es jedoch von Vorteil für Sie sein, sich beim für Sie zuständigen Standesamt in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen. Dort können Sie sich anschließend eine deutsche Eheurkunde ausstellen lassen. Diese beweist Ihre Eheschließung und gibt Aufschluss über die Namensführung.
    Eine im Ausland geschlossene Ehe ist in Deutschland anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde.
    Heiratsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland im Falle einer für den deutschen Rechtsbereich wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anerkannt, jedoch oftmals nur dann akzeptiert, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierfür ist eine Apostille oder Legalisation hilfreich, die die Echtheit der Urkunde bestätigt. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich.
    Zuständigkeit:
    o    Zuständig für die nachträgliche Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
    o    Wenn Sie nie in Deutschland gelebt haben, ist das "Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Standesamt I in Berlin" für Sie zuständig.
     
    Unterlagen
    Bezüglich der benötigten Unterlagen für die Eheanmeldung, setzen Sie sich bitte mit unseren Standesbeamtinnen (standesamt@vg-ls.de)  in Kontakt.

    Rechtsgrundlagen
    •    Artikel 17b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
    •    § 34 Personenstandsgesetz (PStG)
    •    § 39 Personenstandsgesetz (PStG)
    •    § 41 Personenstandsgesetz (PStG)