Selbstbestimmungsgesetz

Selbstbestimmungsgesetz

Am 12. April 2024 wurde durch den Bundestag das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) verabschiedet. Das Gesetz bietet die Möglichkeit, den eigenen Geschlechtseintrag sowie die Vornamen im Personenstandsregister durch eine persönliche Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen. 

Es trat zum 01. November 2024 in Kraft.

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ermöglicht die Änderung des Geschlechtseintrags in 

  •    männlich,
  •    weiblich,
  •    divers,
  •    ohne Geschlechtsangabe.


In ihrer Erklärung versichert die Person gegenüber dem Standesamt, dass die beantragte Änderung der eigenen Geschlechtsidentität entspricht und sie sich der Tragweite der Erklärung sowie deren Folgen bewusst ist. 

In diesem Zusammenhang ist eine Sperrfrist von einem Jahr vorgesehen. Vor Ablauf eines Jahres nach Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann demnach keine erneute Erklärung abgegeben werden. Ist dieses Jahr abgelaufen, können sich betroffenen Personen erneut an das Standesamt wenden. 
Für Minderjährige gelten derzeit andere Regelungen, bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit unserem Standesamt in Kontakt (standesamt@vg-ls.de).

Gebühren
Für die Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag gemäß dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) wird eine Gebühr in Höhe von insgesamt 45 Euro fällig.