026-4.0 Burg-Layer-Straße, Bergstraße

Bekanntmachung

Bekanntmachung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Burg-Layer-Straße, Bergstraße“ in der Gemarkung Dorsheim:

I. Verfahrensabschluss:

Der Ortsgemeinderat von Dorsheim hat in seiner Sitzung am 28.09.2023 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Burg-Layer-Straße, Bergstraße“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Satzung, Begründung, Satzungstext und die Planurkunde wurden am 20.10.2023 von der Ortsbürgermeisterin ausgefertigt.

Als Abschluss des Bebauungsplanverfahrens sieht das BauGB die öffentliche Bekanntmachung des Verfahrens vor. Entsprechend dem Willen des Ortsgemeinderates tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung kann bei dem Fachbereich 3 - natürliche Lebensgrundlagen und Bauen - der Verbandsgemeindeverwaltung (Postanschrift: Warmsrother Grund 2, 55442 Stromberg) während der Büroöffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erhalten. Darüber hinaus werden die Bebauungsplanunterlagen auf der Homepage der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg dauerhaft eingestellt.

II. Satzung:

§ 1 - Räumlicher Geltungsbereich:

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes für das Teilebiet „Burg-Layer-Straße, Bergstraße“ erfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Dorsheim:

Flur: 5

Flurstücke:

1/1, 1/2, 1/3, 1/4 , 2/1, 3, 5, 6/1, 6/2

Flur: 6

Flurstück:

68 tw.

 §  2 - Sonstiges:

Bestandteil dieser Satzung ist die Bebauungsplanurkunde mit dem Satzungstext in der Fassung nach dem Satzungsbeschluss vom 28.09.2023.

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 BauGB in Kraft.

Dorsheim, den 20.10.2023

Marlene Hölz, Ortsbürgermeisterin

 

III. Hinweise:

Entsprechend der gesetzlichen Vorschriften wird im Rahmen dieser Bekanntmachung hingewiesen:

1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch diesen Flächennutzungsplan.

2. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der beachtlichen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie von den beachtlichen Mängeln der Abwägung (§ 214 BauGB) sowie deren Rechtsfolge (§ 215 BauGB):

Unbeachtlich werden Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mängel begründen soll, darzulegen.

3. auf die Rechtsfolge des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz: Eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind, und wenn die Verletzung nicht Bestimmungen über Sitzungsöffentlichkeit, Genehmigung, Ausfertigung oder Bekanntmachung betrifft.

Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg

Verwaltungsstelle Stromberg

Stromberg, den 20.10.2023