VHB Ärztehaus Stromberg


Bekanntmachung zur 6. Änderung des Bebauungsplanes   „Binger Höhe, zwischen Alte Steige und Rother Weg“ der Stadt Stromberg

I. Verfahrensabschluss

Der Stadtrat von Stromberg hat am 19.07.2022 die oben genannte Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Satzung, Satzungstext und die Planurkunde wurden am 03.08.2022 vom Stadtbürgermeister ausgefertigt.

Als Abschluss des Bebauungsplanverfahrens sieht das BauGB die Bekanntmachung des Verfahrens vor. Entsprechend dem Willen des Stadtrates tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung kann bei dem Fachbereich 3 – natürliche Lebensgrundlagen und Bauen – der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Verwaltungsstelle Stromberg (Postanschrift: Warmsrother Grund 2, 55442 Stromberg) während der Büroöffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erhalten.

II. Satzung

Aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 9, 10, 12, 13a und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und des § 88 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 sowie des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat von Stromberg in seiner Sitzung am 19.07.2022 die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Binger Höhe, zwischen Alte Steige und Rother Weg“, als Satzung beschlossen.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich:

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes, zur Änderung des bestehenden Bebauungsplanes „Binger Höhe, zwischen Alte Steige und Rother Weg“ umfasst folgendes Grundstück in der Gemarkung Stromberg:

Flur 4, Parzelle 33/3.

Darüber hinaus wurde das Grundstück 34/3, ebenfalls der Flur 4, im Sinne des § 12 Abs. 4 BauGB in den Geltungsbereich einbezogen.

§ 2 Sonstiges:

Bestandteil dieser Satzung ist die Bebauungsplanurkunde mit dem Satzungstext in der Fassung nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates Stromberg vom 19.07.2022.

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung § 10 BauGB in Kraft.


Stromberg, den 03.08.2022
Claus-Werner Dapper,
Stadtbürgermeister


III. Hinweise

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften wird im Rahmen dieser Bekanntmachung hingewiesen

1.   auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch diesen Bebauungsplan.

2.   auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der beachtlichen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie von beachtlichen Mängeln der Abwägung (§ 214 BauGB) sowie deren Rechtsfolge (§ 215 BauGB): Unbeachtlich werden Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

3.   Auf die Rechtsfolge des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz: Eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist, und wenn die Verletzung nicht Bestimmungen über Sitzungsöffentlichkeit, Genehmigung, Ausfertigung oder Bekanntmachung betrifft.

Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg,
Verwaltungsstelle Stromberg,
Stromberg, den 03.08.2022

____________________________________________________________________________________________________________________________

Downloadbereich: