Bauleitplanung:
Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Erholungsgebiet Soonwald“; Auslegung des Bebauungsplanes nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat von Stromberg hat in seiner Sitzung am 03.05.2022 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes, zur Änderung des bestehenden Bebauungsplanes, für das Teilgebiet „Erholungsgebiet Soonwald“, gefasst. Dieser Beschluss wurde im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg, am 26.08.2022 (KW 34), öffentlich bekannt gegeben.

Mit der Bebauungsplanänderung wird das Ziel verfolgt, die planzeichnerisch festgesetzten Sondergebiets- und Waldflächen sowie die privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlagen“, in ein Allgemeines Wohngebiet umzuwandeln.

Bei der gegenständlichen Bebauungsplanänderung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand sind die Voraussetzungen zur Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13 a in Verbindung mit 13 BauGB gegeben.

Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sind bei dem beschleunigten Verfahren die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend anzuwenden. Demnach kann im vereinfachten Verfahren unter anderem von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

Nach Beschlusslage des Stadtrates am 03.05.2022 wurde jedoch eine freiwillige frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

Über die Ergebnisse dieser vorgezogenen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung hat der Stadtrat von Stromberg in seiner Sitzung am 12.09.2023 beraten und entsprechende Beschlüsse herbeigeführt.

Aus diesem Grund werden die Entwurfsunterlagen der Bebauungsplanänderung im Zeitraum vom

22.04.2024 bis einschließlich 21.05.2024

nach § 3 Abs. 2 BauGB auf dieser Homepage der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg zu jedermanns Einsichtnahme veröffentlicht.

Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit, während der Büroöffnungszeiten von montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr - ansonsten nach telefonischer oder schriftlicher Terminvereinbarung - bei der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Verwaltungsstelle Stromberg, Warmsrother Grund 2, 55442 Stromberg, Zimmer 24, Ansprechpartner: Herr Hilkert, Telefon: 06724 9333 55, E-Mail: m.hilkert@vg-ls.de, Auskunft über die Planungsabsicht erhalten.

Neben der Einstellung auf der Homepage und Auslegung bei der Verwaltungsstelle Stromberg, erfolgt zudem eine Veröffentlichung auf dem Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz. Die Veröffentlichung kann über folgenden Link eingesehen werden: https://www.geoportal.rlp.de/portal/karten.html?WMC=20938

Während der vorgegeben Frist besteht für die Öffentlichkeit die Möglichkeit zu der beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme soll vorzüglich in elektronischer Form an rathaus@vg-ls.de oder m.hilkert@vg-ls.de übermittelt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Abgabe auf schriftlichem Weg an: Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Naheweinstraße 80, 55450 Langenlonsheim).

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die gegenständliche Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können.

Die Behörden- und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB über die Öffentlichkeitsbeteiligung informiert und haben ebenfalls Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme. Gleiches gilt für die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB.

Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst das östlich der Straße „Am Buchenring“ liegende Sondergebiet „Hotel“ einschließlich des bestehenden Parkhauses und die zu den angrenzenden Nutzungen überleitenden Grün- und Waldflächen und ist aus dem folgenden Lageplan ersichtlich:

Hinweise:

Ein Bebauungsplan kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundflächenzahl im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m², wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, festgesetzt werden.

Die beabsichtigte Planung unterschreitet die maximal vorgegebene Grundfläche in Höhe von 20.000 m² deutlich. Auch weitere Verfahren, die in einem engen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen, befinden sich in der Gemarkung Stromberg derzeit nicht in Aufstellung in sind dementsprechend nicht anzurechnen.

Nach § 13a Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB wird im beschleunigten Verfahren von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichts abgesehen. Da im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a die Verfahrensvorschriften des § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB entsprechend gelten, wird ebenfalls auf die Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie auf die Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung verzichtet.

Stromberg, den 10.04.2024

Stadtbürgermeister, Claus-Werner Dapper