Flurweg, Königsberger Straße


Bekanntmachung zur Aufstellung des Bebauungsplanes: „Flurweg, Königsberger Straße“, Ortsgemeinde Bretzenheim

I. Verfahrensabschluss:

Der Ortsgemeinderat von Bretzenheim hat in seiner Sitzung am 14.09.2022 den oben genannten Bebauungsplan gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Satzung, Begründung, Satzungstext und Planurkunde wurden am 17.11.2022 vom Ortsbürgermeister ausgefertigt.

Als Abschluss des Verfahrens sieht das BauGB die Bekanntmachung des Verfahrens vor. Entsprechend dem Willen des Ortsgemeinderates tritt der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen und Begründung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Fachbereich 3 – natürliche Lebensgrundlagen und Bauen – (Verwaltungsstelle Stromberg, Warmsrother Grund 2, 44332 Stromberg) während der Büroöffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erhalten.

II. Satzung:

Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 9, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 36340) in der derzeit geltenden Fassung und des § 88 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. S 365) in der derzeit geltenden Fassung sowie des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung, hat der Ortsgemeinderat Bretzenheim in seiner Sitzung am 14.09.2022 den Bebauungsplan für das Teilgebiet „Flurweg, Königsberger Straße“, als Satzung beschlossen.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Flurweg, Königsberger Straße“ umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Bretzenheim

Flur:

Parzellen:

14

35/22 teilweise, 35/23 teilweise, 91/2 teilweise, 92/5

§ 2 Sonstiges

Bestandteil dieser Satzung ist die Bebauungsplanurkunde mit dem Satzungstext und Begründung in der Fassung nach dem Satzungsbeschluss vom 14.09.2022.

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 BauGB in Kraft.

Bretzenheim, den 17.11.2022

Olaf Budde, Ortsbürgermeister

III. Hinweise

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften wird im Rahmen dieser Bekanntmachung hingewiesen

  1. auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch diesen Bebauungsplan.
  2. auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der beachtlichen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie von beachtlichen Mängeln der Abwägung (§ 214 BauGB) sowie deren Rechtsfolge (§ 215 BauGB): Unbeachtlich werden Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sach-verhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
  3. auf die Rechtsfolge des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz: Eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist, und wenn die Verletzung nicht Bestimmungen über Sitzungsöffentlichkeit, Genehmigung, Ausfertigung oder Bekanntmachung betrifft.

Verbandsgemeindeverwaltung

Langenlonsheim-Stromberg

Fachbereich 3 – nat. Lebensgrundlagen / Bauen

Stromberg, den 17.11.2022