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Bestellung eines Beauftragten gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GemO Rheinland-Pfalz für das Organ "Ortsbürgermeister" in der Ortsgemeinde Warmsroth
In der Gemeinderatssitzung der Ortsgemeinde Warmsroth am 09. Oktober 2025 haben sowohl der Ortsbürgermeister als auch die Beigeordneten ihren Rücktritt zum 31. Oktober 2025 erklärt. Somit ist das Organ “Ortsbürgermeister“ der Ortsgemeinde Warmsroth ab dem 01. November 2025 nicht mehr handlungsfähig. Zur Sicherstellung der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben ist es daher erforderlich, einen Beauftragten zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Organs “Ortsbürgermeister“ zu bestellen.
Aus diesem Grund hat die Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GemO Rheinland-Pfalz, Herrn Bürgermeister Michael Cyfka, als Beauftragten für das Organ “Ortsbürgermeister“ der Ortsgemeinde Warmsroth bestellt.
Die Bestellung erfolgt für den Zeitraum vom 01. November 2025 bis zur Wahl eines neuen Ortsbürgermeisters. Die Bestellung umfasst alle Aufgaben des Organs “Ortsbürgermeister“. Die durch die Beauftragung anfallenden Kosten sind gemäß § 124 Abs. 2 GemO von der Ortsgemeinde Warmsroth zu tragen.
Scheidet ein ehrenamtlicher Ortsbürgermeister während der Wahlzeit des Gemeinderates aus seinem Amt aus, soll dessen Nachfolger gemäß § 53 Abs. 5 Satz 2 GemO spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle gewählt werden, also spätestens am 31. Januar 2026.
Gemäß § 60 Abs. 2 KWG (Kommunalwahlgesetz) vom 31. Januar 1994 in der derzeit gültigen Fassung setzt die Aufsichtsbehörde daher den Sonntag, 25. Januar 2026 als Wahltag für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Warmsroth, Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg fest.

