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103-5.6 Zwischen der Binger Straße und dem Rother Weg, An den Finkenwiesen 6. Änderung - KITA
Öffentliche Bekanntmachung Verfahrensabschluss:
Bauleitplanung
Bekanntmachung zur 6. Bebauungsplanänderung „Zwischen der Binger Straße und dem Rother Weg, An den Finkenwiesen“, Stadt Stromberg
I. Verfahrensabschluss
Der Stadtrat von Stromberg hat in seiner Sitzung am 10.09.2024 die 6. Bebauungsplanänderung für das Teilgebiet „Zwischen der Binger Straße und dem Rother Weg, An den Finkenwiesen“, als Satzung beschlossen.
Da sich die 6. Änderung des Bebauungsplanes nicht aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg, Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Stromberg (Auszug Stadt Stromberg) entwickelt, wurde ein entsprechender Antrag auf Genehmigung des Bebauungsplanes gestellt. Da die Genehmigung des Bebauungsplanes nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat durch die Kreisverwaltung Bad Kreuznach abgelehnt wurde, gilt diese entsprechend der gesetzlichen Fiktion des § 6 Abs. 4 BauGB als erteilt.
Die Satzung, die textlichen Festsetzungen und die Planurkunde wurden am 28.01.2025 vom Stadtbürgermeister ausgefertigt.
Als Abschluss des Bebauungsplanverfahrens sieht das BauGB die Bekanntmachung des Verfahrens vor. Entsprechend dem Willen des Stadtrates tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen, der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann bei dem Fachbereich 3 – natürliche Lebensgrundlagen und Bauen – der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Verwaltungsstelle Stromberg (Postanschrift: Warmsrother Grund 2, 55442 Stromberg) während der Büroöffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erhalten.
II. Satzung
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 9, 10 und 30 des Baugesetzbuches vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung und des § 88 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (BGBl. S. 365) in der derzeit geltenden Fassung sowie des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung, beschließt der Stadtrat von Stromberg die 6. Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Zwischen der Binger Straße und dem Rother Weg, An den Finkenwiesen“ als Satzung:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Zwischen der Binger Straße und dem Rother Weg, An den Finkenwiesen“ umfasst die folgenden Grundstücke in der Gemarkung Stromberg:
Flur: | Flurstücke: |
4 | 68/2, 68/3, 70/2, 71/1, 72/1 und 73/4. |
§ 2 Sonstiges:
Bestandteil dieser Satzung ist die Bebauungsplanurkunde mit dem Satzungstext und Begründung in der Fassung nach dem Satzungsbeschluss vom 10.09.2024.
Die 6. Bebauungsplanänderung tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 BauGB in Kraft.
Stromberg, den 28.01.2025
Claus-Werner Dapper-Fichtner, Stadtbürgermeister
III. Hinweise
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften wird im Rahmen dieser Bekanntmachung hingewiesen
1. auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch diesen Bebauungsplan.
2. auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der beachtlichen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie von beachtlichen Mängeln der Abwägung (§ 214 BauGB) sowie deren Rechtsfolge (§ 215 BauGB): Unbeachtlich werden Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
3. auf die Rechtsfolge des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz: Eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist, und wenn die Verletzung nicht Bestimmungen über Sitzungsöffentlichkeit, Genehmigung, Ausfertigung oder Bekanntmachung betrifft.
Verbandsgemeindeverwaltung
Langenlonsheim-Stromberg
Verwaltungsstelle Stromberg
Stromberg, den 28.01.2025