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Bekanntmachung eines Bebauungsplanes zur 1. Änderung des bestehenden Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Erholungsgebiet Soonwald“, Gemarkung Stromberg
I. Verfahrensabschluss:
Der Stadtrat von Stromberg hat in seiner Sitzung am 09.07.2024 die 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Erholungsgebiet Soonwald“ als Satzung beschlossen.
Die Planurkunde inkl. der textlichen Festsetzungen wurde am 05.08.2024 vom Stadtbürgermeister ausgefertigt.
Als Abschluss des Bebauungsplanverfahrens sieht das Baugesetzbuch (BauGB) die Bekanntmachung des Verfahrens vor. Entsprechend dem Willen des Stadtrates tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung kann bei dem Fachbereich 3 – natürliche Lebensgrundlagen und Bauen – der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Verwaltungsstelle Stromberg, Warmsrother Grund 2, 55442 Stromberg, während der Büroöffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erhalten.
II. Satzung:
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 9, 10, und 13a in Verbindung mit § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung und des § 88 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365) in der derzeit geltenden Fassung sowie des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung, beschließt der Stadtrat die 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Erholungsgebiet Soonwald“ mit der Planfassung inkl. Satzungstext und der Begründung als Satzung:
§ 1 - Räumlicher Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Bebauungsplanänderung umfasst die folgenden Grundstücke in der Gemarkung Stromberg:
Flur: | 7 |
Flurstücke: | 3/3, 3/57, 3/58, 3/124, 4/181, 4/185, 4/187 (teilweise), 4/201, 4/203, 4/234, 4/238, 4/241, 4/262 und 4/263 (teilweise). |
§ 2 - Sonstiges:
Bestandteil dieser Satzung ist die Bebauungsplanurkunde inkl. der textlichen Festsetzungen und der Begründung gemäß des Satzungsbeschlusses vom 09.07.2024.
Die 1. Bebauungsplanänderung tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 BauGB in Kraft.
Stromberg, den 05.08.2024
Claus-Werner Dapper, Stadtbürgermeister
III. Hinweise
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften wird im Rahmen dieser Bekanntmachung hingewiesen
1. auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch diesen Bebauungsplan.
2. auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der beachtlichen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie von beachtlichen Mängeln der Abwägung (§ 214 BauGB) sowie deren Rechtsfolge (§ 215 BauGB): Unbeachtlich werden Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
3. auf die Rechtsfolge des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz: Eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist, und wenn die Verletzung nicht Bestimmungen über Sitzungsöffentlichkeit, Genehmigung, Ausfertigung oder Bekanntmachung betrifft.
Verbandsgemeindeverwaltung
Langenlonsheim-Stromberg
Verwaltungsstelle Stromberg
Stromberg, den 05.08.2024
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