Bekanntmachung zum Erlass einer Einbeziehungssatzung für das Teilgebiet "Östlich der Hochwaldstraße" in der Ortsgemeinde Warmsroth

I. Verfahrensabschluss:

Der Ortsgemeinderat von Warmsroth hat am 16.02.2021 die o.g. Einbeziehungssatzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Satzung, Begründung, Satzungstext und die Planurkunde wurden am 03.03.2021 vom 1. Beigeordneten ausgefertigt.

Als Abschluss des Verfahrens über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile sieht das BauGB analog zum Bebauungsplanverfahren die Bekanntmachung des Verfahrens vor. Entsprechend dem Willen des Ortsgemeinderates tritt die Einbeziehungssatzung gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Einbeziehungssatzung sowie die Begründung, Satzungstext und Planzeichnung kann bei der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Verwaltungsstelle Stromberg (Postanschrift: Warmsrother Grund 2, 55442 Stromberg) während der Büroöffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Einbeziehungssatzung Auskunft erhalten.

II. Satzung:

Aufgrund der §§ 34 Abs. 4 Nr. 3, 9, 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBI.I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung und des § 88 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365) in der derzeit geltenden Fassung sowie des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung hat der Ortsgemeinderat Warmsroth in seiner Sitzung am 16.02.2021 die Einbeziehungssatzung für das Teilgebiet „Östlich der Hochwaldstraße“, als Satzung beschlossen.

§ 1 - Räumlicher Geltungsbereich

 Der räumliche Geltungsbereich der Satzung zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile für das Teilgebiet „Östlich der Hochwaldstraße“ erfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Warmsroth:

Geltungsbereich:

Flur 4, Flurstücke 14/12 teilweise, 33 teilweise.

§ 2 - Sonstiges

Bestandteil dieser Satzung sind die Planurkunde, dem Satzungstext und der Begründung in der Fassung nach dem Satzungsbeschluss vom 16.02.2021.

Die Einbeziehungssatzung tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 BauGB in Kraft.

 Warmsroth, den 03.03.2021

Straub, 1. Beigeordneter

III. Hinweise:

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften wird im Rahmen dieser Bekanntmachung hingewiesen

1. auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch diesen Bebauungsplan.

2. auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der beachtlichen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie von beachtlichen Mängeln der Abwägung (§ 214 BauGB) sowie deren Rechtsfolge (§ 215 BauGB): Unbeachtlich werden Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

3. auf die Rechtsfolge des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz: Eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist, und wenn die Verletzung nicht Bestimmungen über Sitzungsöffentlichkeit, Genehmigung, Ausfertigung oder Bekanntmachung betrifft.

Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg,
Verwaltungsstelle Stromberg,
Stromberg, den 03.03.2021

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