- Unsere Verbandsgemeinde
- Verwaltung & Politik
- Ausschreibungen
- Ausbildung in der Verbandsgemeinde
- Bauleitplanung
- Verfahrensabschlüsse Flächennutzungspläne ab 2020-1
- Baugebiete
- Fördertöpfe
- Formulare
- Gremien
- BUNDESTAGSWAHL
- Radwegekonzeption
- Satzungen
- Sprechstunden
- Standesamt
- Stellenangebote
- Betreuungskraft für Vertretungen an den Grundschulen der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg gesucht
- Mitarbeiter/innen (m/w/d) für die Essensausgabe in Vertretungsfällen an den Grundschulen der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg gesucht
- Umwelttechnologe/in/Abwasserbewirtschaftung
- AZUBI Umwelttechnologe/in/Abwasserbewirtschaftung
- Stellenanzeige Netzmeister / Wassermeister
- Ausbildung zum/r Kaufmann/-frau für Bürokommunikation
- Jobangebote aus unseren Ortsgemeinden und der Stadt
- Ver- und Entsorgung
- Verwaltung
- Bildung & Soziales
- Büchereien & Bücherschränke
- Bürgerbusse
- Defibrillatoren in der Verbandsgemeinde
- Ehrenamt - Ich bin dabei
- Erwachsenenbildung
- Freibäder & Sauna
- Hilfen in allen Lebenslagen
- Jugend
- Kindertagesstätten
- Kirchengemeinden
- PFLEGESTÜTZPUNKTE
- Schulen
- Senioren
- VERANSTALTUNGSKALENDER
- Veranstaltungen melden
- Veranstaltungsräume
- Vereinsregister
- Umwelt & Klimaschutz
- Tourismus
Bekanntmachung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes „Am Sauwasem, Zwischen den Wellen, Auf der Rotwiese, Auf der Schildwies, Ober der kurzen Gass“ der Ortsgemeinde Seibersbach
I. Verfahrensabschluss
Der Ortsgemeinderat von Seibersbach hat am 30.06.2022 die oben genannte Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Satzung, Begründung, Satzungstext und die Planurkunde wurden am 06.07.2022 vom Ortsbürgermeister ausgefertigt.
Als Abschluss des Bebauungsplanverfahrens sieht das BauGB die Bekanntmachung des Verfahrens vor. Entsprechend dem Willen des Ortsgemeinderates tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen und Begründung kann bei dem Fachbereich 3 – natürliche Lebensgrundlagen und Bauen – der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Verwaltungsstelle Stromberg (Postanschrift: Warmsrother Grund 2, 55442 Stromberg) während der Büroöffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erhalten.
II. Satzung
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 9, 10 i.V.m. 13a und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung und des § 88 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. S 365) in der derzeit geltenden Fassung sowie des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung hat der Ortsgemeinderat Seibersbach in seiner Sitzung am 30.06.2022 die 5. Bebauungsplanänderung für das Teilgebiet „Am Sauwasem, Zwischen den Wellen, Auf der Rotwiese, Auf der Schildwies, Ober der kurzen Gass“, als Satzung beschlossen.
§ 1 - Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 5. Bebauungsplanänderung für das Teilgebiet „Am Sauwasem, Zwischen den Wellen, Auf der Rotwiese, Auf der Schildwies, Ober der kurzen Gass“ erfasst folgendes Grundstück in der Gemarkung Seibersbach:
Flur: 2, Parzellen: 45/59 und 45/75
§ 2 - Sonstiges
Bestandteil dieser Satzung ist die Bebauungsplanurkunde mit dem textlichen Festsetzungen und der Begründung in der Fassung nach dem Satzungsbeschluss vom 30.06.2022.
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 BauGB in Kraft.
Seibersbach, den 06.07.2022
Ralf Gorden Noch, Ortsbürgermeister
____________________________________________________________________________________________________________________________
III. Hinweise
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften wird im Rahmen dieser Bekanntmachung hingewiesen
1. auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch diesen Bebauungsplan.
2. auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der beachtlichen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie von beachtlichen Mängeln der Abwägung (§ 214 BauGB) sowie deren Rechtsfolge (§ 215 BauGB): Unbeachtlich werden Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
3. Auf die Rechtsfolge des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz: Eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist, und wenn die Verletzung nicht Bestimmungen über Sitzungsöffentlichkeit, Genehmigung, Ausfertigung oder Bekanntmachung betrifft.
Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg,
Verwaltungsstelle Stromberg,
Stromberg, den 06.07.2022