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Kommunale Wärmeplanung
Kommunale Wärmeplanung
Die kommunale Wärmeplanung ist ein strategischer Prozess, der darauf abzielt, die Wärmeversorgung in unserer Verbandsgemeinde effizient, umweltfreundlich und zukunftssicher zu gestalten. Durch die sorgfältige Analyse und Planung der Wärmeinfrastruktur können wir den Energieverbrauch senken, die Nutzung erneuerbarer Energien fördern und somit einen bedeutenden Beitrag zum Klimaschutz leisten.
Ziele der kommunalen Wärmeplanung:
- Nachhaltigkeit: Verringerung des CO₂-Ausstoßes durch den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien wie Solarthermie, Geothermie und Biomasse.
- Effizienz: Optimierung der bestehenden Wärmeversorgungssysteme, um Energieverluste zu minimieren und die Effizienz zu maximieren.
- Versorgungssicherheit: Gewährleistung einer stabilen und zuverlässigen Wärmeversorgung für alle Bürgerinnen und Bürger.
- Kosteneffizienz: Senkung der Energiekosten durch die effiziente Nutzung von Ressourcen und die Umsetzung wirtschaftlicher Lösungen.
Was beinhaltet die kommunale Wärmeplanung?
- Bestandsaufnahme: Erfassung und Analyse der aktuellen Wärmeversorgungssituation in der Gemeinde.
- Bedarfsermittlung: Prognose des zukünftigen Wärmebedarfs auf Basis demographischer und wirtschaftlicher Entwicklungen.
- Potenzialanalyse: Identifikation und Bewertung von Potenzialen für die Nutzung erneuerbarer Energien und Abwärme.
- Maßnahmenplanung: Entwicklung konkreter Maßnahmen und Projekte zur Verbesserung der Wärmeversorgung.
- Beteiligung und Information: Einbindung der Bürgerinnen und Bürger sowie relevanter Akteure in den Planungsprozess und transparente Information über Fortschritte und Maßnahmen.
Durch die kommunale Wärmeplanung legen wir den Grundstein für eine nachhaltige und zukunftsorientierte Wärmeversorgung. Wir laden alle Bürgerinnen und Bürger ein, sich aktiv zu beteiligen und gemeinsam mit uns an einer lebenswerteren Zukunft zu arbeiten.
Für weitere Informationen und aktuelle Entwicklungen besuchen Sie bitte regelmäßig unsere Website oder kontaktieren Sie uns direkt.
Aktueller Stand
Start in die Wärmeplanung
Bewilligungsbescheid mitte August 24 erhalten.
Auftragsvergabe
Energiedienstleistungsgesellschaft Rheinhessen-Nahe mbH & Ennergyeffizienz GmbH
Bestands- & Potenzialanalyse
Erste Infoveranstaltung zur Veröffentlichung der Zwischenergebnisse am 30.10.2025
Weiterführende Informationen und Links:
Bei tiefergehendem Interesse im Zusammenhang mit der Kommunalen Wärmeplanung
finden Sie im Folgenden Links zu weiterführenden Informationen und Websites:- https://www.energieagentur.rlp.de/angebote/kommune/waermeinitiative-rheinland-pfalz/kommunale-waermeplanung/
- https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/archiv-bundesregierung/waermeplanungsgesetz-2213692
- https://schornsteinfeger-liv-rlp.de/
- https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/energie/kommunale-waermeplanung-waermenetze-oder-dezentrale-waermeerzeugung-107426
- https://www.kfw.de/kfw.de.html
- https://www.bafa.de/DE/Home/home_node.html
Wir sind sicher, dass Sie viele Fragen haben.
Hier finden Sie Antworten auf einige der am häufigsten gestellten Fragen zur Wärmewende. Uns ist es wichtig, Ihnen transparente und verständliche Informationen zur Verfügung zu stellen, damit Sie den Prozess der Kommunalen Wärmeplanung wirklich nachvollziehen können. Wenn Ihre Frage noch fehlt: Schicken Sie sie uns an klimaschutz@vg-ls.de - Wir antworten.
Was ist das Ziel einer Wärmeplanung?
Die Wärmeplanung soll klären, welche Form der Wärmeversorgung in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet besonders geeignet ist, um die gesetzliche Vorgabe zu erreichen, die Wärme bis 2045 vollständig auf Basis erneuerbarer Energien und Abwärme zu erzeugen. Besonders geeignet ist eine Wärmeversorgungsart mit geringen Kosten, geringen Realisierungsrisiken, hoher Versorgungssicherheit und geringen Treibhausgasemissionen.
Wie hängt das alles mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammen?
Das Wärmeplanungsgesetz und das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ergänzen sich. Das GEG regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude, sodass der Energieverbrauch gesenkt und die Nutzung von erneuerbaren Energien gefördert wird. Gleichzeitig gibt das Gesetz Standards für Neubau oder Sanierung verbindlich vor. Grundsätzlich gilt:
- Ab dem 1. Juli 2028 müssen (bei uns) neu eingebaute Heizungen mit mindestens 65% erneuerbarer Energie betrieben werden
- Seit Januar 2024 gilt diese Pflicht bereits innerhalb von Neubaugebieten.
Dementsprechend sollen die Wärmepläne bis zum 1. Juli 2028 verabschiedet sein. Die Wärmeplanung zeigt auf, wo welche Wärmeversorgung möglich ist (Wärmenetze oder dezentral im einzelnen Gebäude), die diese gesetzlichen Anforderungen dauerhaft und kosteneffizient erfüllt. Sie bietet somit eine gute Orientierung.
Wichtig für Sie: Das GEG greift nur beim Einbau neuer Heizungsanlagen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben und defekte Heizungen weiterhin repariert werden. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung getauscht werden muss, gibt es mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum erneuerbaren Heizen befreit werden. Weitere Informationen zu Ausnahmefällen finden Sie hier: Übersichtsseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE).
Was bedeutet der Prozess für meine Heizung?
Der Wärmeplan bietet Orientierung für die Wahl der Wärmeversorgung. Für Dezentrale Gebiete steht fest, dass die Fernwärme hier aller Voraussicht nach nicht ausgebaut wird. In jedem Fall müssen Sie beim Heizungswechsel die aktuellen gesetzlichen Vorgaben aus dem GEG beachten.
Wo erhalte ich eine Energieberatung?
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz bietet jeden 1. und 3. Freitag im Monat von 10 bis 13 Uhr nach telefonischer Terminvereinbarung unter 06724/9333 0 eine Energieberatung für die Verbandsgemeinde an.
Was folgt nach dem Wärmeplan?
Nach dem Abschluss des Wärmeplans werden die Räte entscheiden, ob und wo er „Gebiete zum Neu- und Ausbau von Wärmenetzen“ (§ 26f WPG) ausgewiesen werden. Diese Gebietsausweisungen bewirken aber keine unmittelbare Pflicht für die Bürger*innen, ein zukünftiges Wärmenetz auch zu nutzen, und keine Pflicht für einen Netzbetreiber, diese Wärmeversorgungsinfrastruktur bereitzustellen (vgl. § 27 Abs. 2 WPG). Wärmeplan und Gebietsausweisung sind aber in der Bauleitplanung verpflichtend zu berücksichtigen.
