Bauleitplanung
Bekanntmachung zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf den Acht Morgen“, in der Ortsgemeinde Windesheim;

I. Verfahrensabschluss
Der vom Ortsgemeinderat Windesheim in der Sitzung am 22.11.2021, als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Auf den Acht Morgen“ (Neubaugebiet), wurde von der Kreisverwaltung Bad Kreuznach am 28.03.2022, Aktenzeichen: 6/62-610-13/1413 genehmigt (§ 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 BauGB). Die Genehmigung des Bebauungsplanes wird hiermit bekannt gemacht.

Die Satzung, Begründung, Satzungstext und die Planurkunde wurden am 22.04.2022 vom Ortsbürgermeister ausgefertigt.

Als Abschluss des Bebauungsplanverfahrens sieht das BauGB die Bekanntmachung des Verfahrens vor. Entsprechend dem Willen des Ortsgemeinderates tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen, der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann bei dem Fachbereich 3 – natürliche Lebensgrundlagen und Bauen – der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Verwaltungsstelle Stromberg (Postanschrift: Warmsrother Grund 2, 55442 Stromberg) während der Büroöffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erhalten.

II. Satzung
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 9, 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung und des § 88 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (BVBl. S. 365) in der derzeit geltenden Fassung sowie des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung, hat der Ortsgemeinderat Windesheim in seiner Sitzung am 22.11.2021 den Bebauungsplan für das Teilgebiet „Auf den Acht Morgen“, als Satzung beschlossen.

 

§ 1 - Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Auf den Acht Morgen“ umfasst vier Teilgeltungsbereiche in der Gemarkung Windesheim:

 

Teilgeltungs-bereich 1

Flur 8

Parzellen:

56, 57, 58/1, 58/2, 73, 123 (teilweise), 116/11 (teilweise)

Teilgeltungsbereich 2

Flur 8

Parzelle:

73

Teilgeltungsbereich 3

Flur 26

Parzelle:

83

Teilgeltungsbereich 4

Flur 14

Parzelle:

56


§ 2 - Sonstiges

Bestandteil dieser Satzung ist die Bebauungsplanurkunde mit dem Satzungstext und der Begründung nach dem Satzungsbeschluss vom 22.11.2021.

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Windesheim, den 22.04.2022
Volker Stern, Ortsbürgermeister

III. Hinweise
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften wird im Rahmen dieser Bekanntmachung hingewiesen
1.   auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch diesen Bebauungsplan.
2.   auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der beachtlichen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie von beachtlichen Mängeln der Abwägung (§ 214 BauGB) sowie deren Rechtsfolge (§ 215 BauGB): Unbeachtlich werden Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
3.   auf die Rechtsfolge des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz: Eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist, und wenn die Verletzung nicht Bestimmungen über Sitzungsöffentlichkeit, Genehmigung, Ausfertigung oder Bekanntmachung betrifft.

Verbandsgemeindeverwaltung
Langenlonsheim-Stromberg
Verwaltungsstelle Stromberg
Stromberg, den 22.04.2022

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