Bebauungsplanverfahren "Pforte II", Ortsgemeinde Waldlaubersheim

I. Verfahrensabschluss:

Der Ortsgemeinderat von Waldlaubersheim hat am 01.02.2021 den o.g. Bebauungsplan gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Satzung, Begründung, Satzungstext und die Planurkunde wurden am 01.03.2021 vom Ortsbürgermeister ausgefertigt.

 

Als Abschluss des Bebauungsplanverfahrens sieht das BauGB die Bekanntmachung des Verfahrens vor. Entsprechend dem Willen des Ortsgemeinderates tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

Der Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann bei der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Verwaltungsstelle Stromberg (Postanschrift: Warmsrother Grund 2, 55442 Stromberg) während der Büroöffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erhalten.


II. Satzung:

Aufgrund der §§ 2 Abs.1 Satz 1, 9, 10, 13b i.V.m. 13a und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 88 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz sowie des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz hat der Rat der Ortsgemeinde Waldlaubersheim in seiner Sitzung am 01.02.2021 den Bebauungsplan für das Teilgebiet „Pforte II“, als Satzung beschlossen.

§ 1 - Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Pforte II“ erfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Waldlaubersheim:

Flur: 5,

Flurstücke: 8/27 teilweise (Weg), 12/2, 13, 22/2 teilweise, 53/2 teilweise (Weg) und 58/3 teilweise (Weg).

§ 2 - Sonstiges

Bestandteil dieser Satzung ist die Bebauungsplanurkunde mit dem Satzungstext in der Fassung nach dem Satzungsbeschluss vom 01.02.2021.

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 BauGB in Kraft.

Waldlaubersheim, den 01.03.2021
Strauß, ORtsbürgermeister

III. Hinweise:

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften wird im Rahmen dieser Bekanntmachung hingewiesen

1. auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch diesen Bebauungsplan.

2. auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der beachtlichen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie von beachtlichen Mängeln der Abwägung (§ 214 BauGB) sowie deren Rechtsfolge (§ 215 BauGB): Unbeachtlich werden Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

3. auf die Rechtsfolge des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz: Eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist, und wenn die Verletzung nicht Bestimmungen über Sitzungsöffentlichkeit, Genehmigung, Ausfertigung oder Bekanntmachung betrifft.

Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg,
Verwaltungsstelle Stromberg,
Stromberg, den 01.03.2021

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