2. Änderung "Auf dem Geßhübel, Auf dem Sauerplacken"

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    Bekanntmachung zur Änderung des Bebauungsplanes   „Auf dem Geßhübel, Auf dem Sauerplacken“ der Ortsgemeinde Schöneberg

    I. Verfahrensabschluss
    Der Ortsgemeinderat von Schöneberg  hat am 21.03.2022 die oben genannte Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Satzung, Begründung, Satzungstext und die Planurkunde wurden am 13.04.2022 vom Ortsbürgermeister ausgefertigt.

    Als Abschluss des Bebauungsplanverfahrens sieht das BauGB die Bekanntmachung des Verfahrens vor. Entsprechend dem Willen des Ortsgemeinderates tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

    Der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen und Begründung kann bei dem Fachbereich 3 – natürliche Lebensgrundlagen und Bauen – der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Verwaltungsstelle Stromberg (Postanschrift: Warmsrother Grund 2, 55442 Stromberg) während der Büroöffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erhalten.

    II. Satzung


    Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 9, 10 i.V.m. 13a und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung und des § 88 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. S 365) in der derzeit geltenden Fassung sowie des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung hat der Ortsgemeinderat Schöneberg in seiner Sitzung am 21.03.2022 die 2. Bebauungsplanänderung für das Teilgebiet „Auf dem Geßhübel, Auf dem Sauerplacken“, als Satzung beschlossen. 

    § 1 - Räumlicher Geltungsbereich
    Der räumliche Geltungsbereich der 2. Bebauungsplanänderung für das Teilgebiet „Auf dem Geßhübel, Auf dem Sauerplacken“ erfasst folgendes Grundstück in der Gemarkung Schöneberg:

    Flur: 6,
    Parzelle: 362/2

    § 2 - Sonstiges
    Bestandteil dieser Satzung ist die Bebauungsplanurkunde mit dem Satzungstext in der Fassung nach dem Satzungsbeschluss vom 21.03.2022.

    Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 BauGB in Kraft.

    Schöneberg, den 13.04.2022
    Heinz-Dieter Wopen, Ortsbürgermeister

    III. Hinweise
    Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften wird im Rahmen dieser Bekanntmachung hingewiesen
    1.   auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch diesen Bebauungsplan.
    2.   auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der beachtlichen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie von beachtlichen Mängeln der Abwägung (§ 214 BauGB) sowie deren Rechtsfolge (§ 215 BauGB): Unbeachtlich werden Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
    3.   auf die Rechtsfolge des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz: Eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist, und wenn die Verletzung nicht Bestimmungen über Sitzungsöffentlichkeit, Genehmigung, Ausfertigung oder Bekanntmachung betrifft.

    Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg,
    Verwaltungsstelle Stromberg,
    Stromberg, den 13.04.2022

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