9. Bebauungsplanänderung "Im Bangert - Hinter dem Dorf - Am WEltersberg - In der Beun, Ortsgemeinde Laubenheim

I. Verfahrensabschluss

Der Ortsgemeinderat von Laubenheim hat am 23.11.2020 den oben genannten Bebauungsplan gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Satzung, Begründung  und die Planurkunde wurden am 21.12.2020 von der Ortsbürgermeisterin ausgefertigt.

Als Abschluss des Bebauungsplanverfahrens sieht das BauGB die Bekanntmachung des Verfahrens vor. Entsprechend dem Willen des Ortsgemeinderates tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann bei der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Verwaltungsstelle Stromberg (Postanschrift: Warmsrother Grund 2, 55442 Stromberg) während der Büroöffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erhalten.

II. Satzung

Aufgrund der §§ 2 Abs.1 Satz 1, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 88 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz sowie des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz hat der Rat der Ortsgemeinde Laubenheim in seiner Sitzung am 23.11.2020 die 9. Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Im Bangert – Hinter dem Dorf – Am Weltersberg – In der Beun“, als Satzung beschlossen.

§ 1 - Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der 9. Bebauungsplanänderung erfasst folgende Grundstücke:

Teilgeltungsbereich 1:

Flur: 6, Parzelle: 325/4.

Teilgeltungsbereich 2:

Flur: 6, Parzelle: 288/17

Flur: 8, Parzelle: 83/4 (teilweise).

§ 2 - Sonstiges

Bestandteil dieser Satzung ist die Bebauungsplanurkunde mit dem Bebauungsplantext (mit den Rechtsgrundlagen, den textlichen Festsetzungen in der Fassung nach dem Satzungsbeschluss vom 23.11.2020).

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 BauGB in Kraft.

 

Laubenheim, den 21.12.2020

Sand, Ortsbürgermeisterin

 

III. Hinweise

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften wird im Rahmen dieser Bekanntmachung hingewiesen

1. auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch diesen Bebauungsplan.

2. auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der beachtlichen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie von beachtlichen Mängeln der Abwägung (§ 214 BauGB) sowie deren Rechtsfolge (§ 215 BauGB): Unbeachtlich werden Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

3. auf die Rechtsfolge des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz: Eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist, und wenn die Verletzung nicht Bestimmungen über Sitzungsöffentlichkeit, Genehmigung, Ausfertigung oder Bekanntmachung betrifft.

 

Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg,
Verwaltungsstelle Stromberg,

Stromberg, den 08.01.2021

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