Wahlbekanntmachung 2021


1.

Am Sonntag, dem 26. September 2021 findet die

Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die Ortsgemeinden Bretzenheim, Daxweiler, Dörrebach, Dorsheim, Eckenroth, Guldental, Laubenheim, Roth, Rümmelsheim, Schöneberg, Schweppenhausen, Seibersbach, Waldlaubersheim, Warmsroth und Windesheim bilden je einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird in den jeweiligen Ortsgemeinden wie folgt eingerichtet:

Bretzenheim

Kronenberghalle, Winzenheimer Straße 29

barrierefrei

Daxweiler

Haus der Gemeinde (Saal), Drillespfad 2

nicht barrierefrei

Dörrebach

Schlossberghalle (Saal), An der Kipp 1b

barrierefrei

Dorsheim

Bürgerhaus „An den Linden“, Weinbergstraße 21

barrierefrei

Eckenroth

Ehemalige Schule, Schulweg 2

nicht barrierefrei

Guldental

Feuerwehrraum, Dammweg 11

barrierefrei

Laubenheim

Naheblickhalle, Schulstraße 3

barrierefrei

Roth

Alt Schul, Auf dem Geishübel 10

barrierefrei

Rümmelsheim

Trollbachhalle, Hohlstraße 3

barrierefrei

Schöneberg

Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 37

barrierefrei

Schweppenhausen

Schlossgartenhalle, Schlossstraße

barrierefrei

Seibersbach

Ausoniushalle, Soonwaldstraße 18 a

barrierefrei

Waldlaubersheim

Domberghalle, Roßweg/Am Sportplatz

barrierefrei

Warmsroth

Dorfgemeinschaftshaus, Bergstraße 39

barrierefrei

Windesheim

Römerberghalle, Bahnhofstraße 21a

barrierefrei

 

Die Ortsgemeinde Langenlonsheim ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 1


Wahlraum

Gemeindehalle Langenlonsheim, Heddesheimer Straße 22

barrierefrei

 

 

Wahlbezirk 2


Wahlraum

Ev. Gemeindehaus, Naheweinstraße 142

barrierefrei

 

 


Die Stadt Stromberg ist in folgende drei Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 1


Wahlraum

Ehemaliger Mark, Gerbereistraße 4

barrierefrei

 

 

Wahlbezirk 2


Wahlraum

Deutscher Michel Halle (Bürgerräume), Königsberger Straße 4a

barrierefrei

 

 

Wahlbezirk 3


Wahlraum

Land- und Golfhotel, Am Buchenring 6

barrierefrei

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 31.08. bis 05.09.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die vier Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg um 13.00 Uhr wie folgt zusammen:

a) Briefwahlvorstand I: Verbandsgemeindeverwaltung (Sitzungssaal), Naheweinstraße 80, Langenlonsheim

b) Briefwahlvorstand II: Ortsgemeindeverwaltung (Sitzungssaal), Naheweinstraße 79, Langenlonsheim

c) Briefwahlvorstand III: Deutscher Michel Halle (Halle), Königsberger Straße 4a, Stromberg

d) Briefwahlvorstand IV: Deutscher Michel Halle (Halle), Königsberger Straße 4a, Stromberg.

 

Ergänzende Hinweise zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik in einem ausgewählten Briefwahlbezirk:

Der Briefwahlvorstand IV, zu dem die Wahlbezirke Daxweiler, Roth, Schweppenhausen, Stromberg 1, Stromberg 2, Stromberg 3 und Warmsroth gehören, ist in die repräsentative Wahlstatistik einbezogen.

Für die Briefwählerinnen und Briefwähler aus diesen Wahlbezirken werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr (in sechs Gruppen) vermerkt ist.

Das Verfahren ist nach dem „Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland“ (Wahlstatistikgesetz - WstatG) vom 21.05.1999 (BGBl. S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27.04.2013 (BGBl. S. 962), zulässig.

Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)   für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)   für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sowie die Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg im Rathaus, Naheweinstraße 80, Langenlonsheim, der Ortsgemeindeverwaltung, Naheweinstraße 79, Langenlonsheim und in der Deutscher Michel Halle, Königsberger Straße 4a, Stromberg sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.


Ergänzende Hinweise für die Ortsgemeinden Eckenroth und Roth:

Nach Ende der Wahlhandlung wird die Zahl der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis festgestellt. Ergibt sich, dass weniger als 50 Wähler/innen ihre Stimme abgegeben haben, wird gemäß § 68 Abs. 2 Bundeswahlordnung auf Anordnung der Kreiswahlleiterin die Stimmenauszählung in benachbarten Wahlbezirken fortgesetzt. Hierzu übergibt der abgebende Wahlvorstand unverzüglich die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem aufnehmender Wahlvorstand zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses:

a)     für die Gemeinde Eckenroth wäre das der Wahlbezirk der Ortsgemeinde Schöneberg: Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 37, Schöneberg

b)    für die Gemeinde Roth wäre das der Wahlbezirk 2 der Stadt Stromberg:
Deutscher Michel Halle (Bürgerräume), Königsberger Straße 4a, Stromberg.

5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)  durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)  durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).


Langenlonsheim, den 10.09.2021

Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg

 

Michael Cyfka

Bürgermeister