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Informationen zum Bescheid über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters
In den vergangenen Wochen erhielten zahlreiche Vereine eine Rechnung von der Bundesanzeiger Verlag GmbH über die Eintragung ihres Vereins im Transparenzregister. Doch was ist das eigentlich für ein Bescheid und ist er überhaupt rechtmäßig?
„Bei dem „Bescheid über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters“ handelt es sich grundsätzlich tatsächlich um einen rechtmäßigen Gebührenbescheid“, bestätigt der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz auf eine aktuelle Nachfrage.
Zur Erklärung: Der Bundesanzeiger Verlag wurde von der Bundesregierung mit der Führung des im Geldwäschegesetz verankerten Transparenzregisters beauftragt – er zieht die Gebühren im öffentlichen Auftrag ein.
„Zahlungspflichtig sind juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 5 GwG. Zu den Gebührenschuldnern gehören insoweit
- Kapitalgesellschaften wie AG, SE, GmbH und KGaA,
- Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG sowie
- Rechtsfähige Stiftungen, Genossenschaften, eingetragene Vereine und Partnerschaftsgesellschaften (PartG und Part mbB)
Vereine sind also dann gebührenpflichtig, wenn es sich um eingetragene Vereine handelt. Der nicht eingetragene Verein ist keine juristische Person, auch wenn er nach § 50 Abs. 2 ZPO aktiv und passiv parteifähig ist, also klagen und verklagt werden kann“, heißt es hier weiter.
Für die Führung des Registers müssen Vereine die Jahresgebühr rückwirkend zahlen (das Transparenzregister wurde 2017 eingeführt). Für 2017 wird die halbe Gebühr in Höhe von 1,25 €, für die Jahre 2018 und 2019 jeweils 2,50 € und ab 2020 4,80 € jährlich zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben. In Zukunft wird die Gebühr jährlich fällig.
Sofern es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt, gibt es für diesen die Möglichkeit, über die E-Mail gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de einen formlosen Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen. Diese greift allerdings nur für künftige Gebührenerhebungen und nicht rückwirkend.
Achtung: Gewarnt wird vor E-Mails, in denen behauptet wird, dass man sich kostenpflichtig ins Transparenzregister eintragen müsse. Diese Behauptung ist falsch und auf diese E-Mails sollten Sie NICHT reagieren.
Hier einige hilfreiche Links zum Thema:
- Grundlegendes zum Transparenzregister finden Sie unter https://www.transparenzregister.de/treg/de/ueberuns?1
- Weitere Infos bzw. wer sich von den Gebühren befreien lassen kann, können unter www.transparenzregister.de/vereine/Artikel_TReg_Vereine_lang.pdf nachgelesen werden.
- Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister – Gebührenverzeichnis: http://www.gesetze-im-internet.de/trgebv_2020/anlage.html
- Häufige Fragen zum Transparenzregister bzw. Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (Stand 09. Februar 2021) finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes unter https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf
- Kostenfreie Webinare zum Thema bietet der Bundesanzeigen-Verlag an unter
https://veranstaltungen.bundesanzeiger-verlag.de/events/transparenzregister-fuer-vertreter-innen-eingetragener-vereine/ - Interessante Fragen und Antworten bietet der DOSB unter https://www.dosb.de/sonderseiten/news/news-detail/news/informationen-zum-transparenzregister