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Briefwahlinformationen
Am Sonntag, 26. September 2021, findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahlhandlung dauert von 8.00 – 18.00 Uhr.
In den nächsten Tagen, bis spätestens 05.09.2021, erhalten Sie die Wahlbenachrichtigung.
Briefwahlunterlagen können schriftlich oder online beantragt werden.
Die Beantragung per Telefon ist nicht möglich.
Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt. Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag an die Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg oder geben ihn bei der Verwaltung in Langenlonsheim oder in Stromberg ab.
Für die Online-Beantragung finden Sie im Internet unter www.langenlonsheim-stromberg.de ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular.
Ein formloser Antrag kann per Mail an wahlen@vg-ls.de gesandt werden. Dabei geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum an.
Der Antrag kann nur vom Antragsteller selbst und nicht für weitere Personen gestellt werden.
Die Briefwahlunterlagen werden Ihnen an Ihre Wohnanschrift übersandt. Sofern die Briefwahlunterlagen an eine andere, abweichende Adresse geschickt werden sollen, bitten wir Sie, diese abweichende Anschrift genau anzugeben.
Selbstverständlich können Sie die Briefwahlunterlagen auch persönlich bei der Verwaltung in Langenlonsheim oder Stromberg beantragen und direkt mitnehmen bzw. an Ort und Stelle wählen.
Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg
Hinweis zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik in einem ausgewählten Briefwahlbezirk
Der Briefwahlvorstand Nr. 204, zu dem die Wahlbezirke Daxweiler, Roth, Schweppenhausen, Stromberg Stimmbezirk 101, Stromberg Stimmbezirk 102, Stromberg Stimmbezirk 103 und Warmsroth gehören, ist in die repräsentative Wahlstatistik einbezogen.
Für die Briefwählerinnen und Briefwähler aus diesen Wahlbezirken werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr (in sechs Gruppen) vermerkt ist.
Das Verfahren ist nach dem „Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland“ (Wahlstatistikgesetz - WstatG) vom 21.05.1999 (BGBl. S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27.04.2013 (BGBl. S. 962), zulässig.
Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.