Bekanntmachung zur Wahl der Landrätin des Landkreises Bad Kreuznach


Am Sonntag, dem 10. November 2024, wird die Wahl der Landrätin durchgeführt. Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr. 

I. 

Wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat. Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden. 

II. 

Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis 

Freitag, den 08. November 2024, 18 Uhr, 

einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen. 

Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerver zeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben. 

III. 

Zur Wahl erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem die Bewerberinnen unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Wohnorts mit Postleitzahl aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin sie ihre Stimme geben wollen. Erhält bei der Wahl keine Bewerberin mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am 

Sonntag, dem 24. November 2024, von 8 bis 18 Uhr, 

eine Stichwahl statt. 

IV. 

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG). 

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält. 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). 

V. 

Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. 

Bad Kreuznach, den 30.09.2024 

Oliver Kohl 
Erster Kreisbeigeordneter 
zugleich als Kreiswahlleiter für die Wahl der Landrätin 
des Landkreises Bad Kreuznach