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Pestalozzistraße II Gemarkung Langenlonsheim
Bekanntmachung:
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Pestalozzistraße II“, Ortsgemeinde Langenlonsheim;
A) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
B) Durchführung einer förmlichen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 4 Abs. 2 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
A) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses:
Der Ortsgemeinderat von Langenlonsheim hat in seiner Sitzung am 12.12.2024 den folgenden Beschluss, der hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der derzeit geltenden Fassung, wird die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB, zur 1. vereinfachten Änderung im Sinne des § 13 BauGB, für das Teilgebiet
„Pestalozzistraße II“
beschlossen.
Die Planungsabsicht der Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans „Pestalozzistraße II“ war die Befriedigung der vorhandenen Nachfrage nach Wohnraum freistehenden Einzelhäusern. In diesem Zusammenhang sollte sich die Festsetzung zu der maximalen Trauf- und Gebäudehöhe eng an den Höhenfestsetzungen des angrenzenden Bebauungsplans „Im Klopp“ orientieren, um der vorhandenen Bebauung in der Umgebung Rechnung zu tragen und einen harmonischen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen.
Zwischenzeitlich hat sich bei der Planung der Bauvorhaben im Geltungsbereich jedoch gezeigt, dass die Einhaltung der festgesetzten maximalen Traufhöhe aufgrund des stark ansteigenden Geländes schwierig ist. Vor diesem Hintergrund hat sich die Gemeinde dafür ausgesprochen, eine Abweichung vom Höhenbezugspunkt zuzulassen, um die Einhaltung der festgesetzten maximalen Traufhöhe zu erleichtern. Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe, wie auch die weiteren Festsetzungen sowie die Planzeichnung bleiben von der vorliegenden Änderung unberührt. Die Änderung der derzeit geltenden Fassung des Bebauungsplans erfordert, auch im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, die Aufstellung eines Änderungsplans in einem förmlichen Verfahren.
Ziel der 1. Bebauungsplanänderung ist somit die Veränderung bzw. Herabsetzung der Höhenbezugspunkte in dem Maße, sodass auch zweigeschossige Bauweisen ohne Konflikte mit der maximal vorgegebenen Traufhöhe ermöglicht werden.
B) Durchführung einer förmlichen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 4 Abs. 2 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
In gleicher Sitzung hat der Ortsgemeinderat beschlossen, eine förmliche Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §§ 4 Abs. 2 und 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Aus diesem Grund werden die Entwurfsunterlagen der Bebauungsplanänderung im Zeitraum vom:
23.12.2024 bis einschließlich 31.01.2025
auf dieser Internetpräsenz zu jedermanns Einsichtnahme veröffentlicht.
Darüber hinaus können die Entwürfe der Bebauungsplanung während der Büroöffnungszeiten von montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ansonsten nach telefonischer oder schriftlicher Terminvereinbarung, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Verwaltungsstelle Stromberg, Warmsrother Grund 2, 55442 Stromberg, Büro 24 (Ansprechpartner: Marvin Hilkert, Telefon: 06724 9333 55) eingesehen werden.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die von der Planung betroffenen Nachbargemeinden werden zudem über die Offenlage benachrichtigt und haben nach § 4 Abs. 2 BauGB ebenfalls Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.
Neben der Einstellung auf dieser Homepage erfolgt zuzüglich eine Veröffentlichung auf dem Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz.
Während der vorgegebenen Frist besteht die Möglichkeit zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist schriftlich einzureichen. Hierbei wird um die Abgabe auf elektronischem Weg, an: m.hilkert@vg-ls.de oder rathaus@vg-ls.de, gebeten.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht eingehende Stellungnahmen bei der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Hinweise zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB:
Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB darf nur angewendet werden, wenn
a) die Grundzüge der Planung durch die Änderung des vorliegenden Bebauungsplanes nicht berührt werden,
b) die Zulässigkeit von Vorhaben mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht weder vorbereitet noch begründet wird,
c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB (FFH- und Vogelschutzgebiete) beeinträchtigt werden,
d) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Hierzu ergeht folgende Würdigung:
zu a):
Die Grundzüge der Planung werden - auch nach Abstimmung mit der Kreisverwaltung Bad Kreuznach - durch die vorliegende Bebauungsplanänderung nicht als berührt angesehen, da die weiteren Faktoren zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung unverändert bleiben. Die zulässige Abweichung vom Bezugspunkt bei der Bemessung der zulässigen Traufhöhe stellt lediglich einen Faktor zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung dar, insbesondere die zulässige Gebäudehöhe, die als wesentlicher gestalterischer Faktor angesehen wird, bleibt unverändert.
zu b):
Durch die Änderung werden keine Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.
zu c):
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b (FFH- und Vogelschutzgebiete) beeinträchtigt werden.
zu d):
Es bestehen weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Bebauungsplanänderung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung von Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beachten sind.
Gemäß § 13 Abs. 2 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird außerdem von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 4 BauGB abgesehen.
Der Verzicht auf eine förmliche Umweltprüfung entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit der Abwägung der Umweltbelange. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass die Artenschutzvorschriften des § 44 BNatSchG immer zu beachten sind.
Der Geltungsbereich stellt sich als erschlossenes Gebiet dar; mit der Realisierung der Bebauung wurde begonnen.
Durch die nunmehr zulässige Abweichung vom Höhenbezugspunkt um 0,75 m bei der Bemessung der Traufhöhe ergibt sich eine Änderung gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan, so darf der Schnittpunkt Schnittkante der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut 0,75 m höher liegen als im Ursprungsbebauungsplan. Hierdurch können sich Änderungen auf das Straßenbild ergeben.
Da die maximale Gebäudehöhe unverändert bleibt, sind wesentliche nachteilige Auswirkungen auf das Ortsbild nicht zu erwarten.
Die weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bleiben unverändert.
Somit kommt es zu keiner zusätzlichen Flächenversiegelung, die nicht im aktuell gültigen Bebauungsplan bereits zulässig war. Es sind daher keine zusätzlichen Auswirkungen auf die jeweiligen Schutzgüter zu erwarten. Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter werden nicht veranlasst. Darüber hinaus hat die Planänderung - nach gegenwärtiger Sachkenntnis – auch keine artenschutzfachlichen Auswirkungen.
Langenlonsheim, den 13.12.2024
Prof. Bernhard Wolf, Ortsbürgermeister