Änderung Flächennutzungsplan WA, Gemarkung Bretzenheim

Bekanntmachung:

Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg, Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Langenlonsheim, zur Ausweisung einer Wohnbaufläche in der Gemarkung Bretzenheim; frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

In seiner Sitzung am 03.11.2021 hat der Verbandsgemeinderat den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg, Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Langenlonsheim, zur Ausweisung einer Wohnbaufläche in der Gemarkung Bretzenheim gefasst.  Die öffentliche Bekanntmachung zur förmlichen Einleitung des Verfahrens erfolgte im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg (Ausgabe 3, 21.01.2022).

Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt, da die Ortsgemeinde Bretzenheim beabsichtigt, das Gebiet der ehemaligen Orthenberger Mühle zu überplanen. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan verfolgt demnach das Ziel, die gegenwärtig vorhandenen funktionslosen Ruinen wiederaufzubauen und anschließend Arten baulicher Nutzungen zuzuführen, die grundsätzlich in einem Allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauNVO gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauNVO allgemein zulässig sind.

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg, Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Langenlonsheim, ist für das betreffende Gebiet eine landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Da der Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde zu entwickeln ist, muss eine Änderung desselben im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) erfolgen und das betroffene Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt werden.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes hat zum Ziel, das Gelände der ehemaligen Orthenberger Mühle einer Nutzungsänderung zu unterziehen, um die bestehenden Gebäude – nach erfolgtem Wiederaufbau – einer Nutzung zuzuführen, die grundsätzlich in einem Allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BauNVO gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauNVO allgemein zulässig sind.

Aus diesem Grund werden die Vorentwürfe der Flächennutzungsplanänderung in der Zeit vom

27.01.2025 bis einschließlich 07.03.2025

auf dieser Homepage veröffentlicht.

Zudem liegen die Vorentwürfe des Flächennutzungsplanes während der Büroöffnungszeiten von montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ansonsten nach telefonischer oder schriftlicher Terminvereinbarung, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Verwaltungsstelle Stromberg, Warmsrother Grund 2, 55442 Stromberg, Büro 24, (Ansprechpartner: Marvin Hilkert, Telefon: 06724 9333 55) zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Darüber hinaus erfolgt eine entsprechende Veröffentlichung auf dem Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz.

Während der vorgegebenen Frist besteht die Möglichkeit zu der beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist schriftlich einzureichen. Hierbei besteht die Möglichkeit einer Abgabe auf elektronischem Weg an: m.hilkert@vg-ls.de oder rathaus@vg-ls.de.

Parallel zur frühzeitigen Offenlage des Flächennutzungsplanes findet eine förmliche Auslegung des Bebauungsplanes statt.

Aus dem Bebauungsplanverfahren sind bereits Arten umweltbezogener Informationen verfügbar. Diese sind Gegenstand der Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)  des Bebauungsplanverfahrens.

Langenlonsheim, 14.01.2025
Michael Cyfka, Bürgermeister